Leichtathletik-Verein Stommeln e.V.
Leichtathletik-Verein Stommeln e.V.

Satzung

LVS-Satzung in der Fassung von Oktober 2021 - Entwurf
Der Vorstand möchte die Satzung des LVS aktualisieren. Über die anliegende Fassung (Stand Oktober 2021) wird bei der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden sein.
Bitte informiert Euch vorab.
LVS Satzung in der Fassung 27 Oktober 20[...]
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VR 300 519

 

 

Satzung des Leichtathletikverein Stommeln e.V.
in der Fassung der Änderung März 2016

 

 
   

 

 

 

Satzung des
Leichtathletikverein Stommeln e.V.
Stand: 16. März 2016

                                             

 

 

§ 1


1)


Der am 30.9.1971 in Stommeln gegründete Leichtathletikverein führt den Namen
 

"LEICHTATHLETIK-VEREIN STOMMELN e.V."
 

Er ist Mitglied des Landessportbundes NRW und falls notwendig der Sportverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Über die Mitgliedschaft in sonstigen Verbänden und Organisationen entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.


2)


Die Vereinsfarben sind blau-gold.


3)


Der Verein hat seinen Sitz in Pulheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.


4)


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Sein Zweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen durch Amateursport. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Über zu zahlende Aufwandsentschädigungen sowie Übungsleiterentschädigungen entscheidet der Vorstand. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


5)


Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.


Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


§ 2


Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.


§ 3


Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und inaktiven Mitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Vereinsjugend zählen die Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 15. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit 2/3 seiner Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Inaktive Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der
Mitgliederversammlung (§ 7). Sie haben Stimmrecht bei Abstimmungen im Rahmen des § 7.1 (Beitragsfestsetzung für inaktive Mitglieder).


§ 4


Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 bis 79 BGB.


§ 5


Bei Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese Gebühr ist auch bei Wiedereintritt in den Verein zu entrichten. Die Aufnahmegebühr und die Beitragserhebung erfolgen durch Bankeinzug.


§ 6


1)


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Die Erklärung über den freiwilligen Austritt muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur für die Zukunft abgegeben werden. Eine Kündigung kann nur zum Stichtag 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens zum 16.06. bzw. 16.12. dem Vorstand vorliegen. Eine Bestätigung der Kündigung erfolgt nicht. Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.


2)


Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden wegen


Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von
Anordnungen der Vereinsleitung,


-Nichtzahlung von wenigstens 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,


-eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,


-unehrenhafter Handlungen.


§ 7


1)


Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Neben dem Mitgliedsbeitrag ist der von der Stadt Pulheim erhobene Sportlerbeitrag im Voraus zu entrichten. Die halbjährlichen Zahlungstermine legt der Vorstand durch Beschluss fest. Bei Neueintritt ist ein Zwischeneinzug möglich. Kosten einer Rücklastschrift, die vom Mitglied zu vertreten sind, trägt das Mitglied.
Einzelne Mitglieder oder Personengruppen können nach Beschluss des Vorstandes von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreit werden.


2)

Falls sich ein Mitglied mit den Beiträgen im Rückstand befindet, kann ihm vom Übungsleiter die Teilnahme an den Übungsstunden untersagt werden.


3)


Bei Ausschluss wegen Beitragsrückstandes (§ 6,2) sind die fälligen Beiträge bis zum Ausschluss nachzuentrichten.


4)


Bei Abwesenheit vom bisherigen Wohnort von mindestens 1/2 Jahr entscheidet der Vorstand über Beitragsfreiheit.


5)


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.


§ 8


Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Für jugendliche Mitglieder gilt die jeweils gültige Jugendordnung des LVS. Sie ist Bestandteil der LVS-Satzung.


§ 9


Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten. Diese Rechte erlöschen bei Beitragsrückstand (siehe § 7 Abs. 2 der Satzung).


ORGANE DES VEREINS


§ 10


Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt schriftlich und unter Veröffentlichung in der am Ort erhältlichen Presse. Mitglieder, die eine E-Mail-Anschrift angezeigt haben, erhalten die Einladung als E-Mail. Sofern mehrere Personen eines Haushalts Mitglied im LVS sind und gleiche E-Mail-Anschriften hinterlegt sind, reicht eine E-Mail an den Haushalt als Einladung aus. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 3 Werktagen liegen.


§ 11


Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 12


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr muss über Anträge abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben; es sei denn, dass die Hauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 13


Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Vierteljahr statt. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:


a)


die Jahresberichte und der Kassenprüfungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


b)


vorliegende Anträge.


c)


auf Vorschlag des Vorstandes die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.


d)


jedes dritte Jahr: Entlastung des Vorstandes, Neuwahl der Vorstandsmitglieder, Neuwahl der Kassenprüfer.


§ 14


Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands einberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich
beantragt hat.


LEITUNG DES VEREINS


§ 15


1)


Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden,
1. Kassenwart, 2. Kassenwart,
1. Schriftführer, 2. Schriftführer,
1. Gerätewart, 2. Gerätewart,
Sportlichen Leiter,
Erwachsenenwart,
1. Systemverantwortlichen 2. Systemverantwortlichen
Kinderwart sowie bis zu 2 Vertretern des Jugendausschusses,
Pressewart,
Internetwart,
Seniorenwart,
2 Delegierten des LVS in der Dorfgemeinschaft,
sowie dem / der
1. Vorsitzenden des Jugendausschusses und seinem / ihrem Vertreter.


2)


Der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer dürfen kein weiteres Amt im Vorstand übernehmen.


3)


Sofern die Jugendversammlung keine Vertreter für den geschäftsführenden Vorstand benennt, sind sie vom Vorstand zu bestellen.

4)


Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zu kooptieren. Für die Zeit der Vorstandsmitgliedschaft besteht Stimmrecht.


§ 16


Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere


1. die Bewilligung von Ausgaben,
2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen

    gegenüber Mitgliedern,
4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden,
5. in eiligen Fällen kann vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer die

    Zustimmung für Geldausgaben erteilt werden; die Genehmigung des Vorstands ist

    nachzuholen.


§ 17


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne § 26 BGB.


§ 18


Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss herbeigeführt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet in der 2. Sitzung, zu der gesondert eingeladen werden muss, die einfache Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.


§ 19


Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung des für das Tätigkeitsgebiet zuständigen Vorstandsmitglied oder des 1. Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.


§ 20


Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.


§ 21


Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.


SONSTIGE BESTIMMUNGEN


§ 22


Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand
berechtigt, folgende Disziplinarstrafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis,
2. Geldstrafen bis zu 25,-- EURO,
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der
Sportanlagen,
5. Ausschluss aus dem Verein.
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.


§ 23


Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Pulheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
____________________
Vorsitzender des LVS
(Heinz Abs)

Jugendordnung des Leichtathletik-Verein Stommeln

(Stand:  27.März 2007)

 

§ 1   Name und Mitgliedschaft

Mitglied der Jugendabteilung des Leichtathletik-Verein Stommeln sind alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

 

§ 2   Aufgaben

Die Jugend des Leichtathletik-Verein Stommeln führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr seitens des Vorstandes zugewiesenen Mittel. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.

 

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.

 

c) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen.

 

§ 3   Organe

Organe der Jugend des Leichtathletik-Verein Stommeln sind:        a)  die Jugendversammlung

  1. der  Jugendausschuß

 

§ 4  Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des Leichtathletik-Verein Stommeln.

Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

 

b) Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses im Rahmen des § 2.
  • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
  • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
  • Entlastung des Jugendausschusses
  • Wahl des Vereinsjugendausschusses
  • Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis- bzw. Stadtebene, zu denen     der Verein Delegationsrecht hat
  • Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

 

c) Die ordentliche Jugendversammlung findet jeweils im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres statt. Er ist in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand zeitlich vor die   Mitgliederversammlung zu legen. Er wird vom / von der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und evtl. Anträge durch schriftliche Einladung einberufen.

 

d) Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuß beantragen. Die außerordentliche Jugendversammlung muß innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.

 

e) Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Er ist beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung hierzu ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den /die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt wird.

 

f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, sowie die Mitglieder des Jugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

§ 5   Jugendausschuß

a) Dem Jugendausschuß gehören an:

  • der Jugendwart, der Vertreter des Jugendwartes,
  • der Kassenwart, der Protokollführer,
  • drei Beisitzer, die zur Zeit der Wahl noch  Jugendliche sind.

 

b) Der / die Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen in Absprache mit dem Gesamtvorstand.

Ist er oder sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendaus-schuß ein volljähriges anderes Jugendausschußmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.

Der / die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind Mitglied des Vereinsvorstandes.

 

c) Die Mitglieder des Jugendausschussses  werden von  der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

 

d) In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

 

e) Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

 

f) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom / von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

 

g) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

_________________________

Jugendwart (Frank Reinermann)          

 

 

 

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